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Vereinssatzung der Freiwilligen Feuerwehr Vierbach

§1 Name, Sitz und Rechtsform


1. (1) Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr Vierbach
(2) Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eschwege eingetragen werden.
(3) Der Sitz des Vereins ist in Wehretal – Vierbach

 

§2 Zweck des Vereins


1. Der Verein Freiwillige Feuerwehr Vierbach hat die Aufgabe
a. das Feuerwehrwesen der Gemeinde Wehretal im Ortsteil Vierbach zu fördern,
b. für den Brandschutzgedanken zu werben,
c. interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
d. die Interessen der Mitglieder des Vereins gegenüber Behörden und übergeordneten Verbänden zu vertreten,
e. die sozialen Belange der Mitglieder, insbesondere der Einsatzabteilung, wahrzunehmen,
f. die Jugendfeuerwehr zu fördern
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom März 1976 in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden
5. Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

 

§3 Mitglieder des Vereins


1. Der Verein besteht aus
a. den Mitgliedern der Einsatzabteilung
b. den passiven Mitgliedern
c. den Mitgliedern der Ehren- und Altersabteilung
d. den fördernden Mitgliedern
e. den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr
2. Aktive Mitglieder sind solche, die gemäß Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Wehretal der Einsatzabteilung angehören.
3. Als passive Mitglieder können unbescholtene, natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch den Eintritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
4. Mitglieder der Ehren- und Altersabteilung können solche Personen werden, die wegen Erreichen der Altersgrenze, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheiden.
5. Zu Ehrenmitgliedern und damit zu Angehörigen der Ehren- und Altersabteilung können auch natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste um das örtliche Brandschutzwesen oder um den Verein erworben haben.
6. Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind Angehörige der Jugendabteilung im Sinne der Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Wehretal.


§4 Erwerb der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.
2. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

 

§5 Beendigung der Mitgliedschaft


1. Die Mitgliedschaft kann zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
2. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt.
3. Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
5. In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
6. Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.


§6 Mittel


1. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch
a. jährliche Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden,
b. freiwillige Zuwendungen,
c. Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

 

§7 Organe des Vereins


1. Die Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vereinsvorstand.


§8 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern (§3) zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder, im Verhinderungsfall, von seinem Vertreter einberufen und geleitet. Sie ist mindestens einmal jährlich mit einer Frist von zehn Tagen einzuberufen und durch Aushang im Vereinskasten sowie durch die örtliche Presse, Werra – Rundschau, unter Amtlichen Bekanntmachungen der Gemeinde Wehretal mit Tagesordnung zu veröffentlichen.
3. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem Vereinsvorsitzenden gestellt werden.
4. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. In dem Antrag müssen die zu behandelnden Zwecke und Gründe angegeben sein.
5. Eine Mitgliederversammlung ist auch dann einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins es erfordern.

 

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung


1. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a. Beratung und Beschlussfassung der eingebrachten Anträge,
b. Die Wahl des Vorsitzenden, des stellvertr. Vorsitzenden, des Kassenwartes, des Schriftführers, der Vertreter der Ehren- und Altersabteilung und der Beisitzer für eine Amtszeit von fünf Jahren,
c. Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
d. Die Genehmigung der Jahresrechnung,
e. Entlastung des Vorstandes und des Kassenwartes,
f. Wahl der Kassenprüfer,
g. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h. Wahl von Ehrenmitgliedern,
i. Entscheidungen über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
j. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

§10 Verfahrensordnung über die Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder (außer §15 der Vereinssatzung).
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.
3. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag beschließen, geheim abzustimmen.
4. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit findet eine Stichwahl statt zwischen den Personen, die die höchste Stimmzahl erreicht haben.
5. Nach Ablauf der Amtsdauer führen die Vorstandsmitglieder ihr Amt solange weiter, bis eine ordnungsgemäße Neu- oder Wiederwahl erfolgt ist.
6. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit mit der Unterschrift des Schriftführers und des Leiters der Mitgliederversammlung zu bescheinigen ist.
7. Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.

 

§11 Vereinsvorstand


1. Der Vorstand besteht aus
a. dem Vorsitzenden,
b. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c. dem Schriftführer,
d. dem Kassenwart,
e. den zwei Beisitzern,
f. dem Gruppenführer,
g. den zwei Gerätewarten,
h. dem Vertreter der Ehren- und Altersabteilung,
i. dem Jugendfeuerwehrwart
Der Wehrführer und sein Stellvertreter sind, soweit sie nicht durch Wahlen dem Vorstand angehören, Kraft ihres Amtes Vorstandsmitglieder.

2. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, lädt zu den Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
3. Der Vorstand hat die Mitglieder angemessen über die Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
4. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit seiner erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

 

§12 Geschäftsführung und Vertretung


1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Vorstand im Sinne des §26 (2) BGB sind jedoch nur der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird jedoch bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur vertreten darf, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§13 Rechnungswesen


1. Der Kassenwart ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
2. Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfall sein Stellvertreter eine Auszahlung erteilt hat bzw. die Belege von diesen gegengezeichnet sind.
3. Über alle Einnahmen und Ausgaben ist ein Buch zu führen. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind zu beachten.
4. Am Ende des Geschäftsjahres legt der Kassenwart gegenüber den Kassenprüfern und dem Vereinsvorsitzenden sowie gegenüber der Mitgliederversammlung Rechnung ab.
5. Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

 

§ 14 Jugendfeuerwehr


Die Jugendfeuerwehr ist in der Ortssatzung verankert. Dem Verein obliegt die Förderung der Jugendfeuerwehr.


§15 Auflösung


1. Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließt.
2. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wehretal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere des Feuerschutzes im Ortsteil Vierbach, zu verwenden hat.

 

§16 Inkrafttreten


1. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eschwege in Kraft.
2. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 28. Dezember 1982 mit der Ergänzung vom 29. Dezember 1987 außer Kraft.
Errichtet am 29. Dezember 1992

Vorstehende Satzung ist am 21.05.1993 in das Vereinsregister 6 VR 562 eingetragen worden.
Eschwege, 25. Mai 1993,
gezeichnet vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle